Vorher Nachher Bilder

Am 1. April 2006 ist die 14. Novelle des Arzneimittelgesetzes (AMG) in Kraft getreten.

Angesichts der rapide steigender Zahlen von schönheitschirurgischen Eingriffen sah es der Gesetzgeber als notwendig, die Werbung für diese Verfahren dem Gesetz der Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens zu unterwerfen. Demnach sind nunmehr auch medizinisch nicht indizierte Schönheitsoperationen den Schranken des Heilmittelwerbegesetzes unterworfen.

Gemäß dieser Vorschrift "darf außerhalb der Fachkreise mit der bildlichen Darstellung der Wirkung einer Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach der Anwendung nicht geworben werden".

Sinn und Zweck des § 11 Nr. 5 b) HWG ist es, einer unsachlichen, suggestiven Beeinflussung des medizinischen Laien und einer Irreführungsgefahr entgegenzuwirken (OLG Düsseldorf, MD 1998, 1028, 1034).

Sogennante Vorher-Nachher-Bilder werden an dieser Stelle daher ausschließlich medizinischem Fachpersonal vorbehalten.